AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Feinplan GmbH

Stand: März 2020

§1 Geltungsbereich dieser AGB

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. D. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Feinplan GmbH, Wilhelm-Beer-Weg 44, 60599 Frankfurt am Main, Deutschland und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.

(2) Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der Feinplan GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Feinplan GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (Email, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die Feinplan GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die Feinplan GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der Feinplan GmbH) erfolgen.

§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die Feinplan GmbH zu zahlen:

a. Stornierung 60 Kalendertage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% von der Gesamtsumme

b. Stornierung 20 Kalendertage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme
c. Stornierung 10 Kalendertage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Feinplan GmbH maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Feinplan GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die Feinplan GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die Feinplan GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(6) Zu Gunsten der Feinplan GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn
a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten die nach Ansicht der Feinplan GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.

§ 4 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und werden in EURO (€) angegeben.

(2) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle unseren ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten.

(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Die im Angebot geltenden Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Einer Mahnung bedarf es nicht. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Sämtliche in einem von der Feinplan GmbH erstellten Budgetplan bzw. aufgeführten Kosten sind Schätzwerte und beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung je aktuellen Planungsstand. Notwendige und nicht vom Planungsbüro zu vertretende Änderungen bleiben vorbehalten. Alle angebotenen Leistungen werden insoweit unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch das Planungsbüro erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zum angebotenen Preis verfügbar, wird die Feinplan GmbH dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

(7) Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Leistungen außerhalb des Euro-Währungsgebietes sind in der jeweiligen Landeswährung zu begleichen. Insofern hängt die Gesamtsumme des Projektes in EURO (€) von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkursen ab. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.

§ 5 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung

(1) Die Feinplan GmbH erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik incl. Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.

(2) Die Feinplan GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

(3) Die Feinplan GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der Feinplan GmbH.

(4) Die Feinplan GmbH wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

(5) Der Kunde hat der Feinplan GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feinplan GmbH wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.

(6) Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der Feinplan GmbH nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

(7) Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten den Feinplan GmbH Mitarbeitern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die Feinplan GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinations-Personen des Kunden Folge leisten.

(9) Die Feinplan GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter der Feinplan GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die Feinplan GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für der Feinplan GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird der Auftraggeber aufkommen.

(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für sämtliche eventuell vertragsnotwendig anfallenden Gebühren, Anmeldegebühren, Gebühren für Verwertungsgesellschaften, Steuern, Abgaben, sowie etwaige Genehmigungen, kosten der Genehmigung und etwaige Folgekosten aus Auflagen, Nebenbedingungen usw. selbst aufzukommen und diese zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart bzw. in der Kalkulation/ dem Angebot ausgewiesen.

§ 6 Schadensersatz / Gegenansprüche

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Feinplan GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet die Feinplan GmbH darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Feinplan GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von der Feinplan GmbH.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

(3) Eine Haftung der Feinplan GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

(4) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen, wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.

(2) Mängelrügen können vom Auftragnehmer nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Bühnenkonzept, techn. Pläne) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt.

(3) Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.

(4) Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o. ä.

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

§ 9 Arbeitszeiten

(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.

(2) Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten.

§ 10 Unterkunft / An- und Abreise

(1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens mittleren Standards. (HRS-Standard ab 8 Sterne)

(2) Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftragnehmer hat für die Kosten aufzukommen.

(3) Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Gefahrübergang

(1) Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt die Feinplan GmbH keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.

(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z. B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so lange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.

§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

(3) Das Planungsbüro ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die vom Planungsbüro für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Sofern Besteller und Versender beide im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

(2) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Feinplan GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der Feinplan GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von der Feinplan GmbH. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Feinplan GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Stand der AGB: März 2020